Sie stammen aus einem Land, das nicht zur Europäischen Union (EU), zum europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehört. Sie haben an einer deutschen Universität oder Hochschule Ihr Studium oder Ihre Promotion abgeschlossen und möchten sich nun hier selbständig machen.
Hier erfahren Sie, wo und wie Sie den erforderlichen Aufenthaltstitel beantragen und danach Ihre selbständige Tätigkeit anmelden. Diese Schritte unterscheiden sich, wenn Sie ein Gewerbe eröffnen möchten oder als Freiberufler/in selbständig werden möchten.
Als Angehörige oder Angehöriger eines Nicht-EU-Lands können Sie in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit ausüben, vor allem wenn diese im Zusammenhang mit Ihrem Studium oder Ihrer Promotion steht. Wenn Sie im Anschluss an Ihr Studium eine Selbständigkeit noch nicht sofort aufnehmen möchten, können Sie bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beantragen. Ihr Studium gilt als beendet, wenn Sie von Ihrer Universität einen schriftlichen Bescheid erhalten haben, dass Prüfungen und Abschlussarbeit bestanden wurden. Mit dem Aufenthaltsstatus nach § 16 Absatz 4 haben Sie dann 18 Monate Zeit, Ihre Selbständigkeit zu planen und umzusetzen. In dieser Zeit dürfen Sie jede Tätigkeit aufnehmen, um Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen – auch als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Einen vergleichbaren Aufenthaltstitel gibt es für Forscherinnen oder Forscher beziehungsweise Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler aus Nicht-EU-Ländern, die in Deutschland tätig sind und einen Aufenthaltstitel nach § 20 AufenthG haben. Allerdings muss Ihr Hochschulabschluss mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Dann können Sie bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel nach§ 18c Absatz 3 AufenthG beantragen, der Ihnen sechs Monate Zeit lässt, Ihre Selbständigkeit zu planen und umzusetzen.
Nach diesen sechs beziehungsweise 18 Monaten Vorbereitungszeit benötigen Sie für Ihre selbständige Tätigkeit in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Das gilt genauso, wenn Sie auf die Vorbereitungszeit verzichten und unmittelbar im Anschluss an Ihr Studium oder Ihre Promotion gründen. Es gibt drei mögliche Aufenthaltstitel: nach § 21 Absatz 1 AufenthG oder nach § 21 Absatz 2a AufenthG oder nach § 21 Absatz 5 AufenthG.
Einen Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 2a können Sie beantragen, wenn Ihre selbständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit Ihrer Hochschulausbildung oder Ihrer Tätigkeit als Forscher/in oder Wissenschaftler/in Deutschland aufweist. Sie beantragen den Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 2a bei der zuständigen Ausländerbehörde. Zwei Voraussetzungen müssen Sie dazu erfüllen:
Einen Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 1 können Sie beantragen, wenn Ihre geplante selbständige Tätigkeit keinen Zusammenhang mit Ihrem deutschen Studienabschluss oder der Promotion in Deutschland aufweist. Dann beantragen Sie einen Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 1 bei der Ausländerbehörde. Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:
Einen Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 5 können Sie beantragen, wenn Sie eine selbständige Tätigkeit in einem freien Beruf ausüben wollen. Hier kann Ihnen die zuständige Ausländerbehörde die eine oder andere Voraussetzung erlassen, die in § 21 Absatz 1 genannt ist. Manche freien Berufe, beispielsweise Journalist/in, haben in Deutschland keine einheitlichen Vorschriften über die erforderlichen Qualifikationen. Wir empfehlen Ihnen, der Ausländerbehörde vorhandene Referenzen über Ihre Berufserfahrungen vorzulegen.
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Die Ausländerbehörde verlangt einen Businessplan, um über Ihren Antrag auf die Aufenthaltsgenehmigung zu entscheiden. Ein Businessplan hilft Ihnen nicht nur, Ihre Schritte zur Gründung und die Anforderungen für eine Gründung besser zu überblicken und zu reflektieren. Er ist in den meisten Fällen auch erforderlich, wenn Sie Finanzmittel, beispielsweise als Kredit von einer Bank, benötigen.
In einem Businessplan steht vor allem: Warum Ihre Idee gut ist. Wer Ihre Kunden sind und wie sie diese erreichen. Warum Sie besser als die Konkurrenz sind. Wie Sie mit Ihrem Unternehmen Geld verdienen können. Wie Sie Ihr Unternehmen finanzieren.
Für die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 21 AufenthG benötigen Sie außer dem Businessplan und Nachweisen für die vorab genannten Voraussetzungen noch:
Die Ausländerbehörde kann weitere individuelle Nachweise fordern. Das gilt für alle drei möglichen Aufenthaltstitel.
Nehmen Sie in diesem Fall vor allem die Unterstützung von Beraterinnen und Beratern in Anspruch; oder wenden Sie sich an unsere Ansprechpersonen. Diese werden Sie bei folgenden Schritten begleiten:
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 des Aufenthaltsgesetzes ist zunächst befristet. Wenn Ihre Geschäftsidee erfolgreich und der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie gesichert ist, können Sie die Niederlassungserlaubnis beantragen. Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen können dies nach zwei Jahren beantragen. Hier gilt § 18b AufenthG.
Wenn Sie von Ihrer Ausländerbehörde einen positiven Bescheid zur Änderung des Aufenthaltstitels bekommen, ist der nächste Schritt für den Start in Ihre Selbständigkeit in Deutschland eine Gewerbeanmeldung oder die Registrierung beim Finanzamt. Letztgenanntes gilt für freie Berufe.
Was ist ein Gewerbe? Was ist eine freiberufliche Tätigkeit?
Für die Anmeldung Ihres Gewerbes gehen Sie zum Gewerbeamt der Stadt, der Gemeinde oder des Landkreises, in dem Sie leben beziehungsweise in dem Sie sich selbständig machen wollen. Die Kontaktdaten des Gewerbeamts erhalten Sie im örtlichen Bürgerbüro oder Sie schauen im Internet nach, unter: http://www.bmwi-wegweiser.de/suche/behoerden/. Wählen Sie dort „Gewerbeamt“ und geben Sie anschließend die Postleitzahl oder den Ort an, in dem Sie Ihr Unternehmen gründen möchten. Sie erhalten alle Kontaktdaten und Öffnungszeiten des zuständigen Gewerbeamtes. Oft finden Sie auf den Internetseiten der Gewerbeämter Formulare zur Gewerbeanmeldung; manche Ämter erwarten, dass solche Formulare bereits ausgefüllt zu einem persönlichen Termin mitgebracht werden.
Für die Anmeldung eines Gewerbes benötigen Sie:
Wenn Sie sich in einer freiberuflichen Tätigkeit selbständig machen wollen, müssen Sie sich beim Finanzamt anmelden. Die Meldung erfolgt formlos, das heißt, es gibt kein Formular, sondern Sie formulieren selbst einen Brief mit einer kurzen Beschreibung ihres Gründungsvorhabens. Das Finanzamt schickt Ihnen daraufhin einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ und erteilt Ihnen eine Steuernummer. Außer der Anmeldung beim Finanzamt sind für die meisten freiberuflichen Tätigkeiten bestimmte Qualifikationen, finanzielle Voraussetzungen und oder andere Bedingungen zu erfüllen. Diese Anforderungen erfahren sie hier.
Sie haben Fragen zu den Anforderungen einer Selbständigkeit? Sie wünschen sich Unterstützung dabei, alle erforderlichen Unterlagen zu bekommen? Wenden Sie sich an eine unserer Ansprechpersonen – wir helfen Ihnen weiter!